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Aktuell

Aktuelle Entscheide

DB.2024.45, ST.2024.60 / 11. Oktober 2024

Direkte Bundessteuer 2019 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2019

Abzug von Baukosten bei Ersatzneubau eines denkmalgeschützten Gebäudes. Als Denkmalschutzmassnahme abziehbar sind die Mehrkosten, die aufgrund der Erhaltung der geschützten Bauteile entstanden sind. Keine Denkmalschutzmassnahme liegt mehr vor, wenn der Ersatzneubau qualitativ weit über das für die Erhaltung der geschützten Bauteile notwendige hinausgeht. Zwar können auch diesfalls Mehrkosten anerkannt werden, doch sind diese im Einzelnen darzutun und nachzuweisen. Aufgrund des beinahe totalen Ersatzbaus sind auch keine Unterhaltskosten angefallen, sondern sind die baulichen Massnahmen alle wertvermehrend.

Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.

(18.11.2024/TC)

ST.2024.44 / 24. September 2024

Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2021

Bilanzänderung/Bilanzberichtigung. Die Pflichtige reicht vor Steuerrekursgericht eine neue Jahresrechnung ein und führt dazu aus, bei den Änderungen gegenüber der ursprünglichen Jahresrechnung handle es sich um Bilanzberichtigungen, weswegen sie nach der neuen Jahresrechnung einzuschätzen sei. Eine Bilanzberichtigung ist zulässig bis Rechtskraft der Veranlagung und zwingend vorzunehmen, wenn die Bilanzwerte offensichtlich handelsrechtswidrig sind. Vorliegend sind die Vorbringen der Pflichtigen ungenügend substanziiert und erweist sich die ursprüngliche Jahresrechnung in keinem der streitigen Punkte als offensichtlich handelsrechtswidrig. Abweisung.

Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.

(11.11.2024/TC)

ST.2024.53 / 27. August 2024

Staats- und Gemeindesteuern 2019

Vermögenssteuerwert einer Beteiligung an einer nicht börsenkotierten Aktiengesellschaft. Die Bewertungsregeln des KS 28 der SSK besagen, dass bei einem Kauf unter Dritten auf den Verkaufspreis abgestellt wird, solange sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat. Der Kommentar zum KS 28 sieht Schwellenwerte vor, wann von einer wesentlichen veränderten wirtschaftlichen Lage gesprochen werden kann. Vorliegend wurde nach spätestens drei Jahren nach Kauf einer dieser Schwellenwerte erreicht, weshalb wiederum dien Formelbewertung nach Praktikermethode vorzunehmen war. Dieser führt trotz Umsatz- und Gewinnrückgang zu einem höheren Vermögenssteuerwert, was allerdings als solches nicht gegen den Systemwechsel spricht. Die Rekurrenten können nicht überzeugend darlegen, weshalb weiterhin auf den vormaligen Kaufpreis abzustellen wäre. Eine bessere Erkenntnis des Verkehrswerts ist nicht ersichtlich. Abweisung des Rekurses.

Gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (SB.2024.00100) hängig.

(04.11.2024/TC)

GR.2023.25 / 27. August 2024

Grundstückgewinnsteuer

Die Eröffnung und Mitteilung des Nachsteuerverfahrens an die steuerpflichtige Person stellt kein Gültigkeitserfordernis dar, deren Fehlen eine Nachbesteuerung ausschliessen würde. Abweisung des Antrags der Pflichtigen auf Nichtigerklärung von Einspracheentscheid und Veranlagung. Bei der reinen Schenkung führt der Rückfall im Sinne von Art. 247 OR zu einer Auflösung der Schenkung ex tunc. Dies kann mangels Vorliegens eines anderen Rechtsgeschäfts und Willens der Parteien nicht zu einer Umwandlung der Schenkung in einen Grundstückkaufvertrag zu Drittpreisen führen. Das verwaltungsgerichtliche Urteil (SB.2014.00077 - Rückfall bei gemischter Schenkung) kann nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden, da es sich vorliegend um eine vollständig unentgeltliche Schenkung handelt. Gutheissung.

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

(31.10.2024/TC)

ST.2023.208 / 09. Juli 2024

Ergänzende Vermögenssteuer 2020

Die Pflichtige verkennt das Steuersubjekt der im Jahr 2004 erfolgten Handänderung. Nicht sie, sondern der Vater war damals Steuersubjekt. Der Steueraufschub war somit dem Vater und nicht der Pflichtigen zu gewähren, weshalb der Hauptantrag – mangels Veräusserung – abzuweisen ist. Die landwirtschaftlichen Grundstücke werden nicht mehr vom Bauernhaus aus bewirtschaftet. Letzteres wurde durch den Trennungsvorgang der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen, sodass eine Zweckentfremdung vorliegt. Ein Nachweis der Selbstbewirtschaftung durch die Pflichtige ist mindestens fraglich. Die Vereinbarung mit dem Pächter belegt nicht, dass eine landwirtschaftliche Tätigkeit mit der erforderlichen Intensität und Professionalität ausgeübt wird. Die geltend gemachte potentielle zukünftige Hofübernahme durch die Urgrosskinder des Vaters, d.h. das Überspringen von zwei Generationen ist keineswegs als nur temporäre Zweckänderung zu qualifizieren. Sollte die Pflichtige eventualiter einwenden, der Anspruch auf Erhebung der ergänzenden Vermögenssteuer sei inzwischen verwirkt, ist zu berücksichtigen, dass die eigene Deklaration einen Teil des nach aussen in Erscheinung getretenen objektivierten Willens darstellt. Steuerpflichtige verstossen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie einerseits den landwirtschaftlichen Ertragswert deklarieren und sich andererseits auf die Verwirkungseinrede berufen.

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

(29.10.2024/TC)

DB.2024.56, ST.2024.77 / 02. Juli 2024

Direkte Bundessteuer 2021 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2021

Die von ihrem Ehemann schon über 10 Jahre getrennt lebende Pflichtige wohnt in einer 4.5-Zimmerwohnung. Hälftiges Miteigentum, wobei die Liegenschaft ihr gemäss Trennungsvereinbarung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wurde. Sie beabsichtigt sodann, den hälftigen Anteil des Ex-Manns zu übernehmen. Es ist ein faktisches Nutzungsrecht an der ganzen Wohnung anzunehmen. Unternutzungsabzug trotz Auszug der Kinder zu verneinen, da davon auszugehen ist, dass sie die Räume nutzt. Die Liegenschafsunterhaltspauschale ist in einer solchen Konstellation der Pflichtigen auf Basis des ganzen Eigenmietwerts zu gewähren. Teilweise Gutheissung.

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

(21.08.2024/TC)

GR.2024.8 / 28. Mai 2024

Grundstückgewinnsteuer (2. Rechtsgang)

Steueraufschub aufgrund Umstrukturierung bei Liegenschaftenverwaltung einer natürlichen Person. Voraussetzungen der Steuerumgehung erfüllt: Die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit für ein paar Monate durch einen pensionierten 78-jährigen, gefolgt durch eine Einbringung des Geschäftsvermögens in eine eigene Aktiengesellschaft stellt eine ungewöhnliche, sachwidrige oder absonderliche, den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessene Gestaltung dar. Eventualiter ist im vorliegenden Fall, obschon das Bundesgericht die Betriebsqualität bejaht hat, ohnehin nicht von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen, da der Liegenschaftenbestand seit jeher im Privatvermögen gehalten wurde und aufgrund des Alters (76 Jahre) des Pflichtigen sowie der sehr kurzzeitigen angeblichen Phase des selbstständigen Erwerbstätigkeit (maximal März bis November desselben Jahres) davon auszugehen ist, dass diese nur simuliert wurde, um in den Genuss des Steueraufschubs zu gelangen. Abweisung.

Gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (SB.2024.00073) hängig.

(17.06.2024/TC)

ST.2023.139 / 28. Mai 2024

Staats- und Gemeindesteuern 2019

Vermögenssteuerwert einer Beteiligung an einer nicht börsenkotierten Aktiengesellschaft. Die Bewertungsregeln des Kreisschreibens Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz gelangen auch bei einer personenbezogenen Aktiengesellschaft zur Anwendung. Durch die einfache Gewichtung des Ertragswerts ist der Personenbezogenheit genügend Rechnung getragen. Das kantonale Steueramt ermittelte den Formelwert auch im Übrigen korrekt. Von der Wegleitung ist nach der Rechtsprechung nur dann abzuweichen, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswerts dies gebietet. Eine solche bessere Erkenntnis lag nicht vor. Abweisung des Rekurses.

Gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (SB.2024.00074) hängig.

(28.06.2024/TC)

GR.2023.22 / 03. Mai 2024

Grundstückgewinnsteuer

Wirtschaftliche Handänderung durch Veräusserung eines Anteils an einer Immobiliengesellschaft mit Liegenschaft in der Stadt Zürich durch eine in Deutschland ansässige Person. Eine Auslegung des DBA-D anhand des OECD-Musterabkommens und des Kommentars ergibt, dass Immobiliengesellschaften im DBA-D nicht zum unbeweglichen Vermögen gezählt werden dürfen und deshalb die Besteuerung der Veräusserung der Anteile mit der Grundstückgewinnsteuer hier gegen das DBA-D verstösst.

Gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (SB.2024.00054) hängig.

(23.05.2024/TC)

DB.2023.157, ST.2023.217 / 30. April 2024

Direkte Bundessteuer 2020 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2020

Verdeckte Gewinnausschüttung, Darlehenssimulation. - Eine 1993 gegründete ausserkantonale AG, welche ein Treuhandunternehmen betreibt, erhöhte per 2020 die Darlehensschuld zugunsten ihres damals 73-jährigen Alleinaktionärs von rund Fr. 947'000.- auf rund Fr. 1'020'000.-, was die Steuerbehörde gestützt auf die einschlägigen Beurteilungskriterien (insb. kein schriftlicher Vertrag, keine nachgewiesene Bonität, keine Sicherheiten, keine Zinszahlungen, fragliche Bestreitung des Lebensunterhalts nebst Darlehensrückzahlung) zurecht als simuliertes Darlehen und damit als (teilbesteuerte) geldwerte Leistung an ihren Alleinaktionär qualifizierte.

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

(10.06.2024/TC)

ES.2023.6 / 09. April 2024

Erbschaftssteuer

Der Pflichtige wurde von der Erblasserin testamentarisch als Alleinerbe eingesetzt. Die pflichtteilsgeschützten Söhne wehrten sich dagegen, worauf die Erben sich per Vereinbarung darauf einigten, dass der Pflichtige 1/4 des Nachlasses erhalten sollte. Aus der Verteilung der Erbschaft resultierte später, dass der Pflichtige den Anteil an einer sich im Ausland befindlichen Liegenschaft übernimmt, hingegen keine sich ebenfalls im Nachlass befindlichen Namenaktien einer AG. Die konkrete Verteilung der Nachlasswerte hat jedoch keinen Einfluss auf die Bemessung des Steuerobjekts. Die Quote des einzelnen Erben wird besteuert. Sodann hat das kantonale Steueramt die hierorts zu besteuernde Quote am Nachlass korrekt ermittelt.

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

(28.06.2024/TC)

ES.2022.3 / 31. März 2024

Erbschaftssteuer

Die Pflichtige wurde vom langjährigen Lebenspartner ihrer vorverstorbenen Mutter als Erbin eingesetzt. Da das ESchG keine Legaldefinition des Stiefkindbegriffs enthält, ist dessen Tragweite mittels Auslegung zu ermitteln. Die Anwendung der gängigen Auslegungsmethoden führt zum Schluss, dass auch das Kind des Lebenspartners als Stiefkind zu qualifizieren ist, sofern das Konkubinat gefestigt war. Gutheissung.

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

(13.06.2024/TC)

DB.2023.24, ST.2023.29 / 27. März 2024

Direkte Bundessteuer 2020 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2020

Mehrere Jahre dauernde umfassende Restauration eines ausserkantonalen und seit Jahren leer stehenden, denkmalgeschützten Hauses aus dem 15. Jahrhundert für Baukosten total über 1 Mio. CHF. Das streitbetroffene Haus wurde erst kürzlich für Fr. 70'000.- gekauft. Die Vorinstanz verweigerte jegliche Abzugsfähigkeit der Baukosten zu Unrecht mit der vom Bundesgericht in BGE 149 II 27 unterdessen aufgegebenen Praxis zum wirtschaftlichen Neubau (d.h. Annahme eines vollständig wertvermehrenden Charakters der baulichen Aufwendungen). Rückweisung an das kantonale Steueramt zur eingehenden, periodenübergreifenden Untersuchung, in welchem genauen Umfang werterhaltende, denkmalpflegerische oder energiesparende/umweltschützende Unterhaltskosten vorliegen.

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

(31.05.2024/TC)

DB.2023.190, ST.2023.259 / 27. März 2024

Direkte Bundessteuer 2021 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2021

Internationale Steuerausscheidung von Berufsauslagen, Säule 3a-Beitragen und allgemeinen Abzügen. Bestätigung der bisherigen Bundesgerichtspraxis. Keine Diskriminierung im Sinn des FZA ersichtlich. Teilweise Gutheissung, da die Berufsauslagen als Gewinnungskosten objektmässig statt proportional auszuscheiden waren.

Gegen diesen Entscheid sind Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (SB.2024.00044 und SB.2024.00045) hängig.

(31.05.2024/TC)

ST.2023.177 / 27. März 2024

Staats- und Gemeindesteuern 2021

Die Pflichtige unterzeichnet den Schätzungsvorschlag im Einspracheverfahren. Der mit der Schlussrechnung eröffnete Entscheid hat die gleiche Wirkung wie ein Einspracheentscheid, somit kann dagegen Rekurs erhoben werden. Der Einkommenssteuer unterliegt grundsätzlich die positive Differenz zwischen dem Verkehrswert der Mitarbeiteraktie und deren Abgabepreis. Verfügungsbeschränkungen wie Sperrfristen oder Rückgabeverpflichtungen sind bei der Berechnung des geldwerten Vorteils grundsätzlich zu berücksichtigen. Entspricht der spätere Veräusserungspreis grundsätzlich dem Erwerbspreis, ist ein positiver Differenzbetrag ausgeschlossen. Damit ist im vorliegenden Fall die zentrale Grundvoraussetzung für eine Besteuerung der Mitarbeiterbeteiligung nicht gegeben. Vermögenssteuerwert wurde korrekt berechnet. Teilweise Gutheissung.

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

(21.08.2024/TC)

GR.2023.33 / 21. März 2024

Grundstückgewinnsteuer

Grundstückgewinnsteuer, Steueraufschub zufolge Ersatzbeschaffung - Dass die Voraussetzungen für einen Steueraufschub erfüllt sind, ist unbestritten. Streitig ist indessen, in welchem Umfang dieser zu gewähren ist. Namentlich erwarb der Pflichtige zwei benachbarte Parzellen, von welchen eine mit einem Wohnhaus überbaut ist, während die andere mit Obstbäumen bepflanzt ist und aus Bauland besteht. Der Grundsteuerausschuss der Gemeinde rechnete für den Steueraufschub nur die erste Parzelle an mit der Begründung, die zweite könne nicht selbstbewohnt sein, da nicht überbaut. Die ersatzbeschaffte Liegenschaft kann nach Auffassung des Gerichts auch aus mehreren zivilrechtlich unabhängigen Grundstücken bestehen, sofern diese eine zusammenhängende vom Steuerpflichtigen selbstgenutzte Wohneinheit bilden. Die unbebaute Parzelle dient nach dem gegenwärtigen Stand der Akten als Garten bzw. Erholungsraum und gilt unter diesen Umständen als selbstbewohnter Umschwung der Liegenschaft. Gutheissung

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

(13.06.2024/TC)

ST.2024.62 / 20. März 2024

Nachsteuer (Staats- und Gemeindesteuern 2009 - 2011)

Unzuständigkeit des Steuerrekursgerichts in Sachen Nachsteuern. Keine Überweisung an das Verwaltungsgericht, da rechtskundiger Vertreter (in einem stark verjährungsbedrohten Verfahren) nicht an die in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids des kantonalen Steueramts korrekt wiedergegebene Rechtsmittelinstanz gelangte.

Bestätigt durch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2024 (SB.2024.00034).

(31.05.2024/TC)

ST.2023.192 / 26. Februar 2024

Staats- und Gemeindesteuern 2020

Berufskosten eines Ende September 2017 aus den USA zugezogenen Arbeitnehmers, der ursprünglich aus Indien stammt, und zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 31. August 2023 nach wie vor in der Schweiz wohnt und arbeitet. Pflichtiger wurde von seiner amerikanischen Arbeitgeberin in die Schweiz entsandt und hat hier mit Frau und zwei Kindern Wohnsitz genommen. Die (formell) befristeten Aufenthaltsbewilligungen wurden immer wieder erneuert. Die Kosten für die Privatschule der Kinder sind keine Berufskosten i.S. des Steuergesetzes sondern Lebenshaltungskosten. Die Expat-Richtlinien erweisen sich in dieser Hinsicht als gesetzes- und verfassungswidrig. Berufung auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht möglich, da gewichtige Interessen entgegenstehen und die Steuerbehörden erst bei Vorliegen eines höchstrichterlichen Entscheids überhaupt den bewussten Entscheid treffen können, eine gesetzwidrige Praxis aufrechterhalten zu wollen. Der Abzug für die Wohnkosten in der Schweiz sind nicht mehr strittig.

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

(27.08.2024/TC)

ST.2023.152, VS.2023.6 / 14. Februar 2024

Staats- und Gemeindesteuern 2021 sowie Verrechnungssteuer (Fälligkeit 2021)

Das kantonale Steueramt ist auf die Einsprache gegen eine globale Ermesseneinschätzung wegen mangelnder Begründung zu Recht nicht eingetreten: Dem Rechtsmittel lag einzig eine Aufstellung über die beweglichen Vermögenswerte (inkl. verrechnungssteuerbelastete Erträge) bei. Über die übrigen Einkünfte und Erträge schwieg sich der Pflichtige aus. Mit der Einspache wurde zwar ein Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer eingereicht, auf den das kantonale Steueramt hätte eintreten müssen. Wird ein Rückerstattungsantrag indessen erst im Einspracheverfahren gestellt, ist das Erfordernis der spontanen Deklaration von vornherein nicht erfüllt und die Rückerstattung zu verweigern (Art. 23 Abs. 1 VStG). Es liegt nicht bloss ein fahrlässiges Versäumnis vor, da dem Pflichtigen die Nichteinreichung der Steuererklärung bewusst war und er damit eine ungenügende Ermessenseinschätzung in Kauf nahm (Abs. 2).

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

(27.08.2024/TC)

DB.2023.34, ST.2023.42 / 07. Februar 2024

Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2017 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2017

Verdeckte Gewinnausschüttung, Dreieckstheorie. Veräusserung von Aktien zu einem untersetzten, dem Drittvergleich nicht entsprechenden Preis zwischen Gesellschaften eines Firmengeflechts. Die Tochter (B) der vorliegend pflichtigen Gesellschaft (A) hat die fraglichen Aktien an eine weitere Gesellschaft (C), an der sie selber aber nicht beteiligt ist, veräussert. Die bei B festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung blieb zunächst folgenlos, da sie lediglich den erlittenen Jahresverlust schmälerte und die Veranlagung auch nach Vornahme der Aufrechnung auf Fr. 0.- lautete. Aufgrund der Dreieckstheorie wurde die korrespondierende Berichtigung der Pflichtigen zugerechnet. Allerdings hat das kantonale Steueramt nicht nachgewiesen, dass die Gesellschaften (etwa, weil sie derselben Person bzw. zu einem Konzern gehören) nahe stehen. Gutheissung.

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

(27.08.2024/TC)

ST.2022.11 / 31. Januar 2024

Steuerhoheit (1.1.2015 bis 31.12.2019)

Steuerhoheit; juristische Person mit Auslandsbezug; Ort der tatsächlichen Verwaltung. Die tatsächliche Verwaltung im Kanton Zürich am Wohnsitz des Mehrheitsaktionärs und Verwalungsrats erscheint als sehr wahrscheinlich, weil für das Aufrechterhalten des ausserkantonalen statutarischen Sitzes nur eine Domizilgebühr von Fr. 100.- pro Monat verbucht wird. Soweit die Rekurrentin vorliegend den Gegenbeweis angetreten hat, misslingt dieser. Soweit bekannt beschäftigt sie am statutarischen Sitz kein Personal und mietet auch kein geschlossenes Büro. Die Buchhaltung wird von einem lokalen Treuhänder im Auftragsverhältnis ausgeführt. Der Mehrheitsaktionär und Geschäftsführer ist oft auf Kundenbesuch im Ausland unterwegs. Sporadische, örtlich wechselnde Aufenthalte erfüllen die Voraussetzungen an einen Firmensitz nicht, denn es fehlt an einer minimalen, geographisch lokalisierbaren Infrastruktur. Sodann ist es einer Gesellschaft von vornherein verwehrt, sich gegenüber dem Kanton, wo sie nachgewiesenermassen (wenn auch geringe) Aktivitäten entfaltet, auf einen ausländischen Ort der tatsächlichen Verwaltung zu berufen, um damit zu erreichen, dass sie an ihrem Briefkastendomizil in einem Niedrigsteuerkanton besteuert werde. Abweisung.

Bestätigt durch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2023 (SB.2023.00033). Hiergegen ist eine Beschwerde vor dem Schweizierschen Bundesgericht (9C_547/2023) hängig.

(27.08.2024/TC)

DB.2023.89 / 31. Januar 2024

Direkte Bundessteuer 2021

Zustellung uneingeschriebener B-Postsendungen. Beweislast der Veranlagungsbehörde für das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen. Wenn der Steuerpflichtige implizit behauptet, die Veranlagungsverfügung frühestens 23 Tage nach deren Erstellungsdatum per B-Post erhalten zu haben, darf diese Darstellung nicht als unglaubwürdig verworfen werden, wenn es - wie vorliegend - keine konkreten Indizien für eine früher erfolgte Zustellung gibt (Bestätigung der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung [B 93.6 Nr. 22 vom 5. Juli 2000]). Rückweisung ins Einspracheverfahren.

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

(31.05.2024/TC)

DB.2022.73, ST.2022.98 / 24. Januar 2024

Direkte Bundessteuer 2020 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2020

Die Pflichtigen halten Anteile eines den gesetzlichen Bestimmungen eines Karibikstaates unterliegenden und dort verwalteteten Anlagefonds (SafePort Loick Bio-Producst & Bio-Energy Fund). Der Fonds wird in der Schweiz nicht vertrieben und fällt darum nicht kraft Art. 2 Abs. 1 lit b unter das KAG. Trotzdem weist der ausländische Fonds grosse Ähnlichkeit mit dem schweizerischen vertraglichen Anlagefonds (Art. 25 ff KAG) auf (bzw. es handelt sich bei ihm nicht um eine einer schweizerischen juristischen Person ähnliche Personengesamtheit bzw. Gesellschaft). Die Erträge unterliegen deshalb der Besteuerung wie diejenigen eines schweizerischen Fonds. Weil die Erträge überwiegend reinvestiert werden, handelt es sich um einen (transparent zu behandelnden) thesaurierenden Fond, und die Erträge der Beteiligungen sind den Anteilsinhabern gemäss Kreisschreiben Nr. 25 direkt zuzurechnen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die in der Kursliste der ESTV ausgewiesenen Erträge falsch berechnet wurden. Abweisung.

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

(21.08.2024/TC)

DB.2024.15, ST.2024.24 / 17. Januar 2024

Nachsteuer (Direkte Bundessteuer 2012 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2012)

Unzuständigkeit des Steuerrekursgerichts in Sachen Nachsteuern. Keine Überweisung an das Verwaltungsgericht, da rechtskundiger Vertreter bewusst nicht an die in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids des kantonalen Steueramts korrekt wiedergegebene Rechtsmittelinstanz gelangte.

Bestätigt durch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2024 (SR.2024.00005).

(31.05.2024/TC)

DB.2023.22, ST.2023.27 / 12. Januar 2024

Direkte Bundessteuer 2020 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2020

Als Kinderunterhaltsbeiträge deklarierte Zahlungen auf ein gemeinsames Konto des zahlenden Elternteils und des empfangenden Elternteils stellen keine Unterhaltsbeiträge dar. Abweisung.

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

(27.02.2024/TC)

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