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Entscheide

Aktuelle Entscheide

DB.2023.22, ST.2023.27 / 12. Januar 2024

Direkte Bundessteuer 2020 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2020

Als Kinderunterhaltsbeiträge deklarierte Zahlungen auf ein gemeinsames Konto des zahlenden Elternteils und des empfangenden Elternteils stellen keine Unterhaltsbeiträge dar. Abweisung.

Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.

(27.02.2024/TC)

ST.2023.101 / 19. Dezember 2023

Steuerhoheit (ab ... 2016 - 2018)

Steuerhoheit; juristische Person; Ort der tatsächlichen Verwaltung. Die tatsächliche Verwaltung im Kanton Zürich (Arbeitsort zweier Verwaltungsräte der Rekurrentin bei der operativen Tochtergesellschaft) erscheint als sehr wahrscheinlich. Die Rekurrentin bestreitet ihre Mitwirkungspflicht. Soweit die Rekurrentin den Gegenbeweis angetreten hat, misslingt dieser. Abweisung.

Gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (SB.2024.00023) hängig.

(05.03.2024/TC)

DB.2023.25, ST.2023.31 / 31. Oktober 2023

Direkte Bundessteuer 2018 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2018

Verdeckte Gewinnausschüttung (simuliertes Darlehen) Der Pflichtige hatte eine Schuld bei einer von ihm gehaltenen GmbH, bei welcher in den Vorjahren seitens kantonalem Steueramt unter gewissen, schriftlich mitgeteilten und von den Pflichtigen akzeptierten Bedingungen auf eine Aufrechnung verzichtet wurde. Der Pflichtige verletzte diese Konditionen in der Folge mit dem Ergebnis, dass das kantonale Steueramt die Forderung letztlich als simuliertes Darlehen aufrechnete. Das kantonale Steueramt begründete sein Vorgehen einzig mit der Verletzung dieser Vereinbarung, ohne das Vorliegen der relevanten Voraussetzungen für die Annahme eines simulierten Darlehens im Aufrechnungszeitpunkt zu prüfen. Dieses Vorgehen ist nicht zuletzt deshalb fragwürdig, weil der Pflichtige seine Anteile an der GmbH im Jahr 2021 an einen Dritten veräusserte und der Kaufpreis durch die Käuferin fast vollständig mittels Übernahme der Schuld des Pflichtigen gegenüber der GmbH getilgt wurde. Unbehelflich ist auch das (subsidiäre) Anrufen einer indirekten Teilliquidation, könnte solche doch frühestens im Verkaufszeitpunkt angenommen werden. Auch dazu haben zudem keine Abklärungen stattgefunden. Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur Vornahme der Sachverhaltsabklärungen.

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

(22.12.2023/TC)

DB.2023.69, ST.2023.93 / 24. Oktober 2023

Direkte Bundessteuer 2020 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2020

Der reine Zahlvater war gemäss Scheidungsvereinbarung zur Zahlung von pauschalen Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Eine Regelung für ausserordentliche Kindskosten war trotz (sehr) guter finanzieller Verhältnisse nicht vorgesehen. Bilateral vereinbarten die Parteien, dass sie die eine minderjährige Tochter auf eine Privatschule schicken und sich die entsprechenden Kosten hälftig teilen. Diese Schulkosten stellen keine Unterhaltsbeiträge, sondern freiwillige Leistungen dar, welche von der pflichtigen Kindsmutter nicht zu versteuern sind. Gutheissung. Gegenantrag der Gerichtsschreiberin.

Gegen diesen Entscheid sind Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (SB.2023.00120 + SB.2023.00121) hängig.

(06.12.2023/TC)

GR.2022.30 / 10. Oktober 2023

Grundstückgewinnsteuer

Liegenschaftenhändlerabzug. Die Beanspruchung des Liegenschaftenhändlerabzugs ist nicht an eine Frist gebunden. Solange eine Steuerperiode bei den direkten Steuern offen ist, kann im Zusammenhang mit Kosten, die bei der Grundstückgewinnsteuer angerechnet werden sollen, ein Verzicht ausgesprochen werden. Vorliegend waren alle Voraussetzungen für einen Abzug nach § 221 Abs. 2 StG erfüllt, insbesondere war die veräusserte Liegenschaft nicht als Anlageobjekt zu qualifizieren. Die (handelsrechtliche) Verbuchung der Betriebskosten in der Erfolgsrechnung steht dem (steuerlichen) Abzug nach § 221 Abs. 2 StG sodann nicht entgegen. Im Gegenteil könnten Kosten, welche keinen Niederschlag in der Erfolgsrechnung gefunden haben, auch steuerlich nicht berücksichtigt werden. Gutheissung.

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

(22.12.2023/TC)

DB.2023.6 / 29. September 2023

Direkte Bundessteuer 2017

Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel - Qualifikation des Verkaufs von 8 Liegenschaften (von insgesamt 15 Liegenschaften, die der Pflichtige von 2004 an erworben hatte) innerhalb derselben Steuerperiode als gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel. Dies wegen eines sehr hohen Anteil an Fremdfinanzierung (teils bis 100%) und weil der Pflichtige Inhaber und Organ diverser Gesellschaften ist bzw. war, die im Immobilienbereich tätig sind. Abweisung.

Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.

(20.11.2023/TC)

GR.2022.13 / 28. April 2023

Grundstückgewinnsteuer (Revision)

Frage der innerkantonalen Betriebsverlustübernahme bei der Grundstückgewinnsteuer ab 2019 (Inkraftsetzung von § 224a StG). Umstritten war das Vorgehen bei der (vorfrageweisen) Verlustverrechnung. Konkret strittig war die Frage, welcher Betrag gemäss § 64 Abs. 3 StG gewinnsteuerlich als Wertzuwachsgewinn freizustellen war (sog. Entsteuerung). Das kantonale Steueramt entsteuerte im Rahmen der Gewinnsteuereinschätzung gemäss Massgeblichkeitsprinzip den in der Jahresrechnung ausgewiesenen Grundstückgewinn (ca. Fr. 2.3 Mio.), wodurch bei der Berechnung kein Gewinnsteuersubstrat mehr vorhanden war. Die kommunale Steuerbehörde hingegen berücksichtigte in der vorfrageweisen vorgenommenen Berechnung nur den Grundstückgewinn gemäss den Grundstückgewinnsteuerentscheiden (ca. Fr. 420'000.-) und argumentierte, es wäre bei korrekter gewinnsteuerlicher Einschätzung hinreichend Gewinnsubstrat vorhanden gewesen, um auch die Betriebsverluste decken zu können. Harmonisierungsrechtlich ist vorgegeben, dass sich bei der Gewinnbemessung gemäss §§ 63 ff. der Kapitalgewinn und auch die darin eingeschlossenen wieder eingebrachten Abschreibungen nach dem Massgeblichkeitsprinzip bemessen. Daraus kann gefolgert werden, dass dieses auch betreffend die Höhe des zu entsteuernden Betrags gilt. Bei ordnungsgemäss geführter Buchhaltung wäre demgemäss die Einschätzung des kantonalen Steueramts korrekt. Dies gilt allerdings unter dem Vorbehalt, dass der handelsrechtliche Abschluss nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung erstellt worden ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Pflichtige in krasser Weise das Realisationsprinzip verletzte (= zeitliche Gewinnverschiebung ins Jahr 2019 bzw. falsche Buchungsbezeichnung). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde im Rahmen der vorfrageweise vorgenommenen Berechnung nicht den ausgewiesenen Grundstückgewinn gemäss Jahresrechnung abstellte. Solange die betroffenen Jahresabschlüsse nicht korrigiert sind, braucht sie nicht revisionsweise die Betriebsverluste zu übernehmen.

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

(06.05.2024/TC)

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