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Verfahren

Form und Inhalt von Eingaben

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    Antrag und Begründung

    Antrag

    Die Beschwerde- bzw. Rekursschrift muss einen Antrag enthalten.

    Soll sich das Rechtsmittel sowohl gegen den Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer als auch gegen denjenigen betreffend die Staats- und Gemeindesteuern richten (Beschwerde und Rekurs), ist dies in der kombinierten Rechtsschrift ausdrücklich zu vermerken. Ebenfalls möglich ist in dieser Situation die Eingabe separater Rechtschriften pro Steuerart mit einem jeweiligen Antrag.

    Die Anträge müssen ziffernmässig bestimmt oder zumindest bestimmbar sein, mit andern Worten muss aus der Eingabe hervorgehen, mit welchen Steuerfaktoren (z.B. bei der Einkommenssteuer: steuerbares Einkommen und steuerbares Vermögen; bei der Grundstückgewinnsteuer: steuerbarer Grundstückgewinn) der Beschwerdeführer bzw. Rekurrent veranlagt werden will. So genügt etwa der Antrag, "höchstens" mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 80'000.- veranlagt zu werden, mangels ziffernmässiger Bestimmbarkeit den gesetzlichen Anforderungen nicht.

    Sofern in einem Einspracheentscheid auf das Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, ist das Streitthema vor dem Steuerrekursgericht auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht eine materielle Beurteilung der Einsprache verweigert hat. Ziffernmässige materielle Anträge sind in dieser Konstellation nicht notwendig. Zu beantragen ist hier vielmehr die Rückweisung an die Steuerbehörden zwecks Durchführung einer materiellen Prüfung der Einsprache.

    Begründung

    Die Begründung soll nicht zu lang sein, sich aber mit den wesentlichen Punkten auseinandersetzen, die am angefochtenen Entscheid bemängelt werden.

    Es können auch neue Tatsachen vorgebracht werden, die im Verfahren des kantonalen Steueramts noch nicht Thema waren. Die beschwerdeführende bzw. rekurrierende Person muss sich stets bewusst sein, dass sie ihren Standpunkt mit einer substanziierten Sachdarstellung dartut und allfällige Beweismittel, wenn sie diese nicht gleich mit der Beschwerde- bzw. Rekursschrift einreichen kann, zumindest bezeichnet und anbietet.

    Eigenhändige Originalunterschrift

    Die Eingabe der/des Rechtsuchenden muss eigenhändig unterzeichnet werden. Eingaben per Fax oder E-Mail sind mangels eigenhändiger Originalunterschrift ebenso ungenügend wie eine Unterzeichnung per Stempel oder die blosse Fotokopie einer Unterschrift.

    Vollmacht

    Wird die/der Rechtsuchende im Beschwerde- oder Rekursverfahren erstmals durch eine Drittperson vertreten, hat die Drittperson eine entsprechende Vollmachtsurkunde einzureichen. Fehlt eine solche Vollmachtsurkunde, wird in einem ersten Schritt die Drittperson, mangels Übermittlung durch die Drittperson in einem zweiten Schritt die/der "vertretene" Rechtsuchende aufgefordert, eine solche einzureichen. Geht auch von diesem keine unterzeichnete Vollmachtsurkunde ein, geht das Steuerrekursgericht davon aus, der "Vertretung" habe vollmachtlos gehandelt, womit die allfälligen Handlungen der/des nicht Bevollmächtigten ungültig sind und auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die hieraus entstehenden Kosten werden der vollmachtlosen Vertretung auferlegt.

    Anstandserfordernis

    Alle Eingaben haben den gehörigen Anstand gegenüber Behörden oder Personen (gleichgültig, ob am Verfahren beteiligt oder nicht) zu wahren. Auch wenn in der Sache erhebliche Differenzen zwischen Steuerpflichtigen und Steuerkommissär bzw Steuerkommissärin bestehen oder die Beziehung sehr angespannt ist, rechtfertigt dies nicht persönliche Diffamierungen, Herabsetzungen oder anderweitig beleidigende Äusserungen. Eingaben, die diesen Anforderungen nicht genügen, werden, wenn sie trotz entsprechender Aufforderung nicht verbessert werden, aus dem Recht gewiesen, d.h. sie werden nicht berücksichtigt. Bei Rechtsmitteln würde dies zu einem Nichteintretensentscheid führen.

    Ungenügende Eingaben

    Genügt eine Beschwerde- bzw. Rekursschrift den Anforderungen hinsichtlich des Antrags, der Begründung, des gehörigen Anstands oder der eigenhändigen Unterschrift nicht, wird der beschwerdeführenden bzw. rekurrierenden Person in der Regel eine kurze (und meist nicht erstreckbare) Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe angesetzt.

    In besonderen Fällen, namentlich dann, wenn mit der Gewährung der Nachfrist in treuwidriger Weise eine Verlängerung der ordentlichen Rechtsmittelfrist erreicht würde (z.B. bei fachkundiger Vertretung), wird ohne Einräumung einer Nachfrist auf die mangelhafte Eingabe nicht eingetreten.

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