Rechtskraftbescheinigung
Das Steuerrekursgericht stellt zwei Arten von Rechtskraftbescheinigungen aus. Zum einen bestätigt das Steuerrekursgericht, dass Einspracheentscheide der Vorinstanzen nicht angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen sind. Zum anderen bescheinigt das Steuerrekursgericht nach Rückfrage beim Verwaltungsgericht die Rechtskraft der eigenen Beschwerde- und Rekursentscheide.
Für die Erteilung der Rechtskraftbescheinigung betreffend Einspracheentscheide einer Vorinstanz ist dem Steuerrekursgericht eine Kopie dieses Entscheids postalisch zu übermitteln. Die Rechtskraftbescheinigung betreffend Beschwerde- und Rekursentscheide des Steuerrekursgerichts können telefonisch angefordert werden.
Die Ausstellung einer Rechtskraftbescheinigung ist kostenpflichtig (Fr. 50.-).